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   BVerwG, 08.08.1978 - 4 B 62.78   

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https://dejure.org/1978,3457
BVerwG, 08.08.1978 - 4 B 62.78 (https://dejure.org/1978,3457)
BVerwG, Entscheidung vom 08.08.1978 - 4 B 62.78 (https://dejure.org/1978,3457)
BVerwG, Entscheidung vom 08. August 1978 - 4 B 62.78 (https://dejure.org/1978,3457)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren - Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 31.66

    Bebauungszusammenhang i.S. von §§ 34, 19 Abs. 1 BBauG; Fehlende Bindungswirkung

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1978 - 4 B 62.78
    Der bezeichnete Begriff des "Ortsteils" ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß "Ortsteil ... jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde (ist), der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist", daß dieser Begriff "in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung" zu verstehen ist und daß die Feststellung, ob eine Bebauung im Einzelfall des "gewisse Gewicht" besitzt, "wesentlich von den örtlichen Verhältnissen und insoweit vor allem von ihrer Eigenart und Punktion sowie von ihrem Verhältnis zu der sonst vorhandenen Bebauung abhängt" (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [26 f.] und - BVerwG IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 [S. 45 f.]; Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 13.71 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 31 [S. 853]).
  • BVerwG, 06.11.1968 - IV C 47.68

    Voraussetzungen für eine Bodenverkehrsgenehmigung; Auflassung im unbeplanten

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1978 - 4 B 62.78
    Der bezeichnete Begriff des "Ortsteils" ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß "Ortsteil ... jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde (ist), der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist", daß dieser Begriff "in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung" zu verstehen ist und daß die Feststellung, ob eine Bebauung im Einzelfall des "gewisse Gewicht" besitzt, "wesentlich von den örtlichen Verhältnissen und insoweit vor allem von ihrer Eigenart und Punktion sowie von ihrem Verhältnis zu der sonst vorhandenen Bebauung abhängt" (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [26 f.] und - BVerwG IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 [S. 45 f.]; Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 13.71 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 31 [S. 853]).
  • BVerwG, 25.08.1969 - VIII B 34.68

    Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Senden der

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1978 - 4 B 62.78
    Schließlich lassen auch der Hinweis auf den seit vier Jahren ruhenden eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb - der früher im Wohnhaus des Klägers betrieben wurde - und der Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur rechtlichen Bedeutung behördlicher Zusagen keinen Grund für die Zulassung der Revision erkennen, abgesehen davon, daß der letztgenannte Hinweis erst nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit nicht gemäß § 152 Abs. 3 Satz 3 VwGO "in der Beschwerdeschrift" (vgl. BVerwGE 32, 357 ff.) vorgebracht worden ist.
  • BVerwG, 17.11.1972 - IV C 13.71

    Begriff des "Ortsteils" i.S. von § 34 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 08.08.1978 - 4 B 62.78
    Der bezeichnete Begriff des "Ortsteils" ist durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, daß "Ortsteil ... jeder Bebauungskomplex im Gebiet einer Gemeinde (ist), der nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht besitzt und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist", daß dieser Begriff "in Entgegensetzung zur unerwünschten Splittersiedlung" zu verstehen ist und daß die Feststellung, ob eine Bebauung im Einzelfall des "gewisse Gewicht" besitzt, "wesentlich von den örtlichen Verhältnissen und insoweit vor allem von ihrer Eigenart und Punktion sowie von ihrem Verhältnis zu der sonst vorhandenen Bebauung abhängt" (Urteile vom 6. November 1968 - BVerwG IV C 31.66 - BVerwGE 31, 22 [26 f.] und - BVerwG IV C 47.68 - Buchholz 406.11 § 19 BBauG Nr. 20 [S. 45 f.]; Urteil vom 17. November 1972 - BVerwG IV C 13.71 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 31 [S. 853]).
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